Beschaffung von 5 Stück Spierentonnen mit Anbauteilen gem. frei verfügbarem Leistungsverzeichnis. Es finden Produktfestlegungen statt, weil diese Tonnen als Teil eines Netzwerks bereits bestehender Tonnen vom gleichen Typ ergänzt werden sollen. Somit ist eine Produktfestlegung gem. § 9 Abs. 5 UVgO gerechtfertigt. Auch der Zusatz "oder gleichwertig" kann demnach entfallen.
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