Beschreibung
Die Stadt Cottbus/Chó?ebuz ist gemäß § 10 (1) LAufnG verpflichtet, die erforderlichen Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung zu errichten und zu unterhalten. Gemäß § 10 (2) LAufnG kann die Stadt Cottbus/Chó?ebuz geeignete Dritte zur Betreibung von Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung beauftragen. Des Weiteren ist die Stadt Cottbus/Chó?ebuz gemäß § 12 (1) LAufnG verpflichtet, die aufgenommenen Personen bei der Bewältigung der insbesondere aus ihrer Aufnahme- und Aufenthaltssituation begründeten besonderen Lebenslagen, angepasst an die jeweilige Wohn- und Unterbringungssituation, durch soziale Beratung und Betreuung (Migrationssozialarbeit) zu unterstützen. Die Migrationssozialarbeit kann gemäß § 12 (2) LAufnG auf geeignete Dritte, in der Regel nichtstaatliche Träger der Sozialen Arbeit, übertragen werden. Die genauen Angaben entnehmen Sie bitte der Leistungsbeschreibung.