Beschreibung
Die ITSG GmbH („ITSG“) ist die Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung und Auftraggeber gemäß § 99 Nr. 2 lit. a) GWB. Die ITSG entwickelt und optimiert Datenaustauschverfahren im Auftrag aller Krankenkassen und deren Organisationen. Mit speziellen Produkten und Dienstleistungen werden die Standardisierung und Normierung des Datenaustauschs in der gesetzlichen Krankenversicherung und die Datenverarbeitung im Auftrag der Krankenkassen und ihrer Verbände unterstützt. Die ITSG beabsichtigt, auf Grundlage der Konditionenverträge (hier dem Konzernvertrag - Enterprise Agreement) zwischen dem Bundesministerium des Innern und für Heimat ("BMI") und der Microsoft Deutschland GmbH ("Microsoft") die Verlängerung der Software Assurance der bestehenden Lizenzen und den möglichen Neukauf von Lizenzen, insbesondere Windows und Microsoft 365, und hierfür unmittelbar einen Vertrag über die Bereitstellung der Software Assurance mit der SoftwareOne Deutschland GmbH ("Software One") zu schließen. Die ITSG ist dabei der Ansicht, dass in der gegebenen Konstellation abweichend vom Grundsatz der Produktneutralität eine Produktfestlegung unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 31 Abs. 6 VgV und der aktuellen Rechtsprechung gerechtfertigt ist (EuGH, Urteil vom 09.01.2025 – C-578/23; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.08.2022 – VII-Verg 53/21; VK Bund, Beschluss vom 08.03.2022 – VK 2-16/22; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2021 – 19 Verg 2/21; BayObLG, Beschluss vom 25.03.2021 – Verg 4/21; OLG Rostock, Beschluss vom 25.11.2020 – 17 Verg 1/20; OLG Celle, Beschluss vom 31.03.2020 – 13 Verg 13/19). Danach ist eine Produktfestlegung sachlich gerechtfertigt, wenn objektiv, nachvollziehbare, produktbezogene und strategische Gründe gegeben sind, die im Interesse von IT-Systemsicherheit und -funktion, Ausfallsicherheit, Datenintegrität, Verfügbarkeit, Kompatibilität mit der bestehenden IT-Systemlandschaft und Wirtschaftlichkeit eine langfristige, möglichst problem- und risikofreie Nutzung gewährleisten sollen oder wenn nur ein Produkt dazu in der Lage ist, den bestehenden Bedarf zu decken (VK Nordbayern, Beschluss vom 12.09.2024 – RMF-SG21-3194-9-24). Für Produkte des Herstellers Microsoft Deutschland GmbH bzw. der Microsoft Corporation ist zum einen aufgrund der hohen Verbreitung bei Unternehmen und öffentlicher Hand anerkannt, dass es sich um Standardprodukte handelt und eine entsprechende damit Produktfestlegung gerechtfertigt ist. Zum anderen besteht die gesamte, anwenderbezogene IT-Umgebung der ITSG aus Produkten des Herstellers Microsoft Deutschland GmbH bzw. der Microsoft Corporation. Die Umstellung auf Produkte eines anderen Herstellers – sofern diese überhaupt in derselben Kompatibilität, Qualität und Funktionalität verfügbar sind – brächte einen erheblichen Umstellungsaufwand mit sich, da die Mitarbeiter auf die neuen Produkte geschult werden müssten, nicht unerhebliche Kompatibilitäsprobleme zwischen den einzusetzenden Applikationen untereinander aber auch durch unterschiedliche Dateiformate zu befürchten wären und die Implementierung eines neuen Produkts erhebliche Folgekosten verursachen würde.