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Öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Esslingen und im Rems-Murr-Kreis im Linienbündel ES03 unknown

Veroeffentlicht
26.02.2026
Frist
-
Laufzeit
ab 01.01.2028 (120 Monate)
Geschaetzter Wert
-
Land
DE
IT-Relevanz
★☆☆☆☆ (1/5)
Hardware-Relevanz
★☆☆☆☆ (1/5)
Gewinner
Unbekannt
Vertragstyp
Unbekannt
Region (NUTS)
Esslingen Rems-Murr-Kreis
CPV-Codes
Öffentlicher Verkehr (Straße) Straßentransport/-beförderung
Quelle
ted_europa | Originalquelle ↗
Notice ID
135847-2026

Beschreibung

Die Landkreise beabsichtigen als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege des offenen Verfahrens. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien 106, 114, 114A, N14 und N16. Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf 1.052.702 Nutzwagen-Kilometer pro Jahr. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Die Auftraggeber weisen darauf hin, dass es bei den Linien 106 und 114 folgende Besonderheiten zu beachten gilt: Zusätzlicher Hinweis zur Linie 106: Im Rahmen der Anbindung der Freien Waldorfschule Engelberg sind für den Samstagsunterricht an drei Samstagen im Jahr zusätzliche Fahrten anzubieten. Die genauen Unterrichtszeiten und Tage sind bei der Waldorfschule Jahr für Jahr vom Verkehrsunternehmen zu erfragen. An diesen Samstagen sind die Fahrten der Linie 106 nach Winterbach im Abschnitt Esslingen ZOB – Engelberg, entsprechend der Fahrtstrecke wie montags bis freitags im Fahrplan vorgegeben, als Zu- und Abbringung zum Samstagsunterricht zu den entsprechenden Schulbeginn– und endzeiten, vom Verkehrsunternehmen zusätzlich anzubieten. Zusätzlicher Hinweis zur Linie 114: Es wird darauf hingewiesen, dass die Anbindung des Aichwalder Teilortes Lobenrot in den Nebenverkehrszeiten durch den Bürgerbus Aichwald erbracht wird. Dies ist vom Verkehrsunternehmen zu dulden (Ausnahme vom ausschließlichen Recht). Der Bürgerbus Aichwald ist darüberhinaus weder Bestandteil des angestrebten Vergabeverfahrens ES03 noch von eigenwirtschaftlichen Anträgen zu berücksichtigen. Der ÖDLA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDLA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden kann. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht bezieht sich gem. § 8a Abs. 8 PBefG nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind und die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge ((Bz) TV-NBW, WBO) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Die Landkreise kommen mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.1.4. verwiesen.

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