Beschreibung
Aufgrund einer Unternehmensumstrukturierung des Auftragnehmers akdb ist eine Auftragsänderung ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens möglich. Die Voraussetzungen einer vergaberechtsfreien Auftragsänderung nach § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 lit. b GWB sind erfüllt, da der Auftragnehmerwechsel auf einer Unternehmensumstrukturierung der akdb beruht. Die akdb hat entschieden, die Beratungseinheit im Bereich ÖGD aufzulösen, die entsprechenden Tätigkeiten auf die arf zu übertragen und sich aus Effizienz- und Rentabilitätsgründen auf ihr Kerngeschäft zu konzentrieren. Eine solche Unternehmerentscheidung ist vom öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich zu akzeptieren, solange gewährleistet ist, dass der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt wird. Weil die arf die Eignungsvoraussetzungen der ursprünglichen Ausschreibung erfüllt und keine weiteren wesentlichen Vertragsänderungen vereinbart werden, darf die arf in den ursprünglich vereinbarten Vertrag eintreten. Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren, § 132 Abs. 1 S. 1 GWB. Rahmenvereinbarungen sind zwar keine öffentlichen Aufträge, auf sie finden aber gem. § 103 Abs. 5 S. 2 GWB die Vergaberegelungen über öffentliche Aufträge grundsätzlich Anwendung. Wesentlich sind Änderungen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich von dem ursprünglich vergebenen öffentlichen Auftrag unterscheidet, § 132 Abs. 1 S. 2 GWB. Wenn der bisherige Auftragnehmer durch einen neuen Auftragnehmer ersetzt wird, stellt dies eine wesentliche Änderung dar, § 132 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GWB. Eine solche wesentliche Änderung setzt grundsätzlich ein neues Vergabeverfahren voraus, § 132 Abs. 1 S. 1 GWB. Allerdings liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 lit b GWB vor. Der Auftragnehmerwechsel ist ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig. Die akdb hat eine Unternehmensumstrukturierung durchgeführt. Der Begriff der Unternehmensumstrukturierung ist kein rechtlicher, sondern ist ein betriebswirtschaftlicher Begriff. Weder die Kommentarliteratur noch Entscheidungen der Vergabekammern beschäftigen sich mit dem Begriff der Unternehmensumstrukturierung. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht stellt eine Unternehmensumstrukturierung den Prozess der Neuausrichtung der Strukturen, Prozesse oder Finanzen eines Unternehmens dar. Gründe hierfür können finanzielle Schwierigkeiten, Unternehmensübernahmen, Marktveränderungen oder technologische Fortschritte sein. Ziel ist es, die Organisation schlanker, effizienter und wettbewerbsfähiger zu gestalten (vgl. https://lead-conduct.de/2024/05/25/verstehen-umstrukturierung-unternehmen/ aufgerufen am 11.12.2024). Bei einer organisatorischen Umstrukturierung wird die Organisationsstruktur des Unternehmens verändert, um die Effizienz zu verbessern, die Kommunikation zu optimieren und Doppelarbeit zu eliminieren. Ein Unterfall der organisatorischen Unternehmensumstrukturierung stellt die Aufgabe eines Unternehmensbereichs dar. Vorliegend ist dies die Aufgabe der Beratungseinheit der akdb im Bereich ÖGD. Die akdb hat dem Landkreis am 23.10.2024 mitgeteilt, dass sie die Beratungseinheit im Bereich ÖGD auflöst, mithin das Unternehmen umstrukturiert. Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll: arf Gesellschaft für Organisationsentwicklung mbH Emmericher Str. 17 90411 Nürnberg Telefon: (0911) 230 87 83 E-Mail: arf@arf-gmbh.de