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Überführungs- und Bestattungsleistungen, Sterbe- bzw. Aufbewahrungsort im Stadtbezirk Bockum-Hövel | Überführungs- und Bestattungsleistungen, Sterbe- bzw. Aufbewahrungsort im Stadtbezirk Heessen | Überführungs- und Bestattungsleistungen, Sterbe- bzw. Aufbewahrungsort im Stadtbezirk Mitte | Überführungs- und Bestattungsleistungen, Sterbe- bzw. Aufbewahrungsort im Stadtbezirk Herringen | Überführungs- und Bestattungsleistungen, Sterbe- bzw. Aufbewahrungsort im Stadtbezirk Uentrop | Überführungs- und Bestattungsleistungen, Sterbe- bzw. Aufbewahrungsort im Stadtbezirk Pelkum | Überführungs- und Bestattungsleistungen, Sterbe- bzw. Aufbewahrungsort im Stadtbezirk Rhynern active

Veroeffentlicht
20.03.2026
Frist
21.04.2026 02:00
Laufzeit
01.06.2026 – 31.05.2027
Geschaetzter Wert
-
Land
DE
IT-Relevanz
★☆☆☆☆ (1/5)
Hardware-Relevanz
★☆☆☆☆ (1/5)
Gewinner
Unbekannt
Vertragstyp
Rahmenvertrag
Region (NUTS)
Hamm, Kreisfreie Stadt
CPV-Codes
Dienstleistungen des Bestattungswesens Bestattungsdienste Beerdigungs- und Feuerbestattungsdienste Beerdigungsdienste Feuerbestattungsdienste Bestattungsunternehmen
Quelle
ted_europa | Originalquelle ↗
Notice ID
194398-2026

Beschreibung

Der Auftragnehmer erbringt Überführungs- und Bestattungsdienstleistungen für Personen, die auf dem Gebiet der Stadt Hamm verstorben sind. Die Stadt Hamm handelt als örtliche Ordnungsbehörde gemäß § 8 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes NRW und ist verpflichtet, im Rahmen der Gefahrenabwehr Bestattungen für Personen zu veranlassen, die auf dem Gebiet der Stadt Hamm verstorben sind - sofern die gesetzlich bestattungspflichtigen Angehörigen nicht vorhanden sind, nicht erreichbar sind oder ihrer Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommen. Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe beauftragt die Stadt Hamm einen Auftragnehmer, der die erforderlichen Überführungs- und Bestattungsleistungen angemessen, würdevoll und gleichzeitig wirtschaftlich erbringt. | Der Auftragnehmer erbringt Überführungs- und Bestattungsdienstleistungen für Personen, die auf dem Gebiet der Stadt Hamm verstorben sind. Die Stadt Hamm handelt als örtliche Ordnungsbehörde gemäß § 8 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes NRW und ist verpflichtet, im Rahmen der Gefahrenabwehr Bestattungen für Personen zu veranlassen, die auf dem Gebiet der Stadt Hamm verstorben sind - sofern die gesetzlich bestattungspflichtigen Angehörigen nicht vorhanden sind, nicht erreichbar sind oder ihrer Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommen. Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe beauftragt die Stadt Hamm einen Auftragnehmer, der die erforderlichen Überführungs- und Bestattungsleistungen angemessen, würdevoll und gleichzeitig wirtschaftlich erbringt. | Der Auftragnehmer erbringt Überführungs- und Bestattungsdienstleistungen für Personen, die auf dem Gebiet der Stadt Hamm verstorben sind. Die Stadt Hamm handelt als örtliche Ordnungsbehörde gemäß § 8 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes NRW und ist verpflichtet, im Rahmen der Gefahrenabwehr Bestattungen für Personen zu veranlassen, die auf dem Gebiet der Stadt Hamm verstorben sind - sofern die gesetzlich bestattungspflichtigen Angehörigen nicht vorhanden sind, nicht erreichbar sind oder ihrer Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommen. Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe beauftragt die Stadt Hamm einen Auftragnehmer, der die erforderlichen Überführungs- und Bestattungsleistungen angemessen, würdevoll und gleichzeitig wirtschaftlich erbringt. | Der Auftragnehmer erbringt Überführungs- und Bestattungsdienstleistungen für Personen, die auf dem Gebiet der Stadt Hamm verstorben sind. Die Stadt Hamm handelt als örtliche Ordnungsbehörde gemäß § 8 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes NRW und ist verpflichtet, im Rahmen der Gefahrenabwehr Bestattungen für Personen zu veranlassen, die auf dem Gebiet der Stadt Hamm verstorben sind - sofern die gesetzlich bestattungspflichtigen Angehörigen nicht vorhanden sind, nicht erreichbar sind oder ihrer Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommen. Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe beauftragt die Stadt Hamm einen Auftragnehmer, der die erforderlichen Überführungs- und Bestattungsleistungen angemessen, würdevoll und gleichzeitig wirtschaftlich erbringt. | Der Auftragnehmer erbringt Überführungs- und Bestattungsdienstleistungen für Personen, die auf dem Gebiet der Stadt Hamm verstorben sind. Die Stadt Hamm handelt als örtliche Ordnungsbehörde gemäß § 8 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes NRW und ist verpflichtet, im Rahmen der Gefahrenabwehr Bestattungen für Personen zu veranlassen, die auf dem Gebiet der Stadt Hamm verstorben sind - sofern die gesetzlich bestattungspflichtigen Angehörigen nicht vorhanden sind, nicht erreichbar sind oder ihrer Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommen. Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe beauftragt die Stadt Hamm einen Auftragnehmer, der die erforderlichen Überführungs- und Bestattungsleistungen angemessen, würdevoll und gleichzeitig wirtschaftlich erbringt. | Der Auftragnehmer erbringt Überführungs- und Bestattungsdienstleistungen für Personen, die auf dem Gebiet der Stadt Hamm verstorben sind. Die Stadt Hamm handelt als örtliche Ordnungsbehörde gemäß § 8 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes NRW und ist verpflichtet, im Rahmen der Gefahrenabwehr Bestattungen für Personen zu veranlassen, die auf dem Gebiet der Stadt Hamm verstorben sind - sofern die gesetzlich bestattungspflichtigen Angehörigen nicht vorhanden sind, nicht erreichbar sind oder ihrer Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommen. Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe beauftragt die Stadt Hamm einen Auftragnehmer, der die erforderlichen Überführungs- und Bestattungsleistungen angemessen, würdevoll und gleichzeitig wirtschaftlich erbringt. | Der Auftragnehmer erbringt Überführungs- und Bestattungsdienstleistungen für Personen, die auf dem Gebiet der Stadt Hamm verstorben sind. Die Stadt Hamm handelt als örtliche Ordnungsbehörde gemäß § 8 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes NRW und ist verpflichtet, im Rahmen der Gefahrenabwehr Bestattungen für Personen zu veranlassen, die auf dem Gebiet der Stadt Hamm verstorben sind - sofern die gesetzlich bestattungspflichtigen Angehörigen nicht vorhanden sind, nicht erreichbar sind oder ihrer Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommen. Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe beauftragt die Stadt Hamm einen Auftragnehmer, der die erforderlichen Überführungs- und Bestattungsleistungen angemessen, würdevoll und gleichzeitig wirtschaftlich erbringt.

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