Es ist beabsichtigt, den Auftrag gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 b) SektVO im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben, da der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Es gibt also im Sinne des § 13 Abs. 3 SektVO weder eine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung noch ist der mangelnde Wettbewerb das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter.
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